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Aktienkauf auf Kredit

Zinsen für einen Kredit, den eine Privatperson zum Erwerb von Wertpapieren aufnimmt, sind nach der Rechtsprechung des BFH dann in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn auf die Dauer gesehen ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann. Die Feststellung, wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall schwierig sein. Nach der Rechtsprechung des BFH entfällt der Werbungskostenabzug, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, bei der die Absicht zur Realisierung von Wertsteigerungen im Vordergrund steht. Eine im Vordergrund stehende Realisierungsabsicht ist zu verneinen, wenn, auf die Dauer gesehen, voraussichtlich mit Überschüssen zu rechnen ist. Davon ist bei dem Erwerb einer Ertrag bringenden Kapitalanlage auszugehen, sofern der Gedanke der — wenn auch nur bescheidenen — Rendite eine Rolle spielt und keine erkennbaren objektiven Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche nicht erwartet wird oder mit ihr nicht zu rechnen ist. Für Erwerb oder Halten einer Kapitalanlage in Realisationsabsicht unter bloßer Mitnahme von laufenden Erträgen spricht es, wenn die Kapitalanlage mit Gewinn veräußert wird, ohne dass die Finanzierungskosten durch die laufenden Erträge abgedeckt werden, oder wenn die Kapitalanlage über einen langen Zeitraum hinweg gehalten wird und die Finanzierungskosten ständig die laufenden Erträge übersteigen (BFH vom 21.7.1981, BStB 1982, Teil II, S. 36, 37 und 40, betrifft den Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren, s. auch BFH vom 23.3.1982 und vom 5.3.1991).
Hat ein buchführender Gewerbetreibender oder eine Gesellschaft zum Erwerb von Aktien einen Kredit aufgenommen, so sind die Zinsen als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Papiere zum Betriebsvermögen gehören.

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