Diese gilt bei Haftpflichtversicherungen. Nach der Angehörigenklausel sind Haftpflichtansprüche, die von Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder in derselben Haftpflichtversicherung mitversichert sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass Angehörige auch als wirtschaftliche Einheit zusammenleben und deshalb üblicherweise keine Ansprüche geltend machen können.
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