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Anzapfen

bedeutet das Verlangen von besonderen, zu­sätzlichen Leistungen des Lieferanten ohne entsprechende Gegenleistung des Abneh­mers (Konditionenpolitik). Häufig wird solches Verlangen ermöglicht durch das Vor­handensein von Nachfragemacht. In den Wettbewerbsregeln des Markenverbandes (WRP 1976, 576) ist das Anzapfen definiert als Forderung nach zusätzlichen Leistungen ohne Gegenleistung, die nicht unmittelbar mit dem Warenverkauf verbunden sind und zu deren Durchsetzung in offener oder ver­deckter Form Druck ausgeübt wird. Als Beispiele für solche Leistungen sind dort genannt: Eintrittsgelder zur An­bahnung und Zahlung zur Erhaltung oder Erweiterung der Geschäftsbeziehung, Listungsgebühren, Investitionsbeiträge, Ein­richtungszuschüsse, Automationskosten­beteiligungen, Zuwendungen zu Jubiläen, Ausgleich für Schäden und Umsatzausfall im eigenen Risikobereich, übersteigerte Werbe­geschenke, Barzahlungen statt handelsübli­cher Werbepräsente. Auch in der gemeinsa­men Erklärung von Spitzenorganisationen der gewerblichen Wirtschaft (“Sündenre­gister“) sind derartige Verhaltensweisen als Gefährdung des Leistungswettbewerbs be­zeichnet. Der BGH hatte in seinen Entschei­dungen zur Schaufenstermiete diese Formen des Anzapfens als unlauteren Wettbewerb eingestuft. Später hat er die unentgeltliche Übernahme der Preisauszeichnung und die Aufforderung zur Einräumung eines Eröff- nungsrabattes nicht als Verstoß gegen § 1 UWG (UWG) bezeichnet. Im Vorder­grund stand hierbei die Aussage, dass das Aushandeln günstiger Preiskonditionen je­dem freien Aushandeln im Wettbewerb ei­gentümlich sei. Nur das Abpressen von Son- derkonditionen soll neben dem Bereich des § 26 Abs. 4 GWB auch den Bereich des § 1 UWG tangieren, wenn es den Bereich eines freien Ausnandelns von Preis und Konditio­nen überschreitet. Die Androhung einer Ab­lehnung der Geschäftsverbindung bei Nicht­annahme der gestellten Bedingungen soll re­gelmäßig noch nicht aus dem Bereich übli­cher Verhandlungsweisen führen. Vielmehr verlangt der BGH weitere wettbewerbliche Umstände, die zu einem verstärkten Druck oder auf andere Weise zu einer Einschrän­kung der Entschließungsfreiheit und Flexi­bilität in der Auswahl des Vertragspartners führen.           
Anzapfen

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