bedeutet das Verlangen von besonderen, zusätzlichen Leistungen des Lieferanten ohne entsprechende Gegenleistung des Abnehmers (Konditionenpolitik). Häufig wird solches Verlangen ermöglicht durch das Vorhandensein von Nachfragemacht. In den Wettbewerbsregeln des Markenverbandes (WRP 1976, 576) ist das Anzapfen definiert als Forderung nach zusätzlichen Leistungen ohne Gegenleistung, die nicht unmittelbar mit dem Warenverkauf verbunden sind und zu deren Durchsetzung in offener oder verdeckter Form Druck ausgeübt wird. Als Beispiele für solche Leistungen sind dort genannt: Eintrittsgelder zur Anbahnung und Zahlung zur Erhaltung oder Erweiterung der Geschäftsbeziehung, Listungsgebühren, Investitionsbeiträge, Einrichtungszuschüsse, Automationskostenbeteiligungen, Zuwendungen zu Jubiläen, Ausgleich für Schäden und Umsatzausfall im eigenen Risikobereich, übersteigerte Werbegeschenke, Barzahlungen statt handelsüblicher Werbepräsente. Auch in der gemeinsamen Erklärung von Spitzenorganisationen der gewerblichen Wirtschaft (“Sündenregister“) sind derartige Verhaltensweisen als Gefährdung des Leistungswettbewerbs bezeichnet. Der BGH hatte in seinen Entscheidungen zur Schaufenstermiete diese Formen des Anzapfens als unlauteren Wettbewerb eingestuft. Später hat er die unentgeltliche Übernahme der Preisauszeichnung und die Aufforderung zur Einräumung eines Eröff- nungsrabattes nicht als Verstoß gegen § 1 UWG (UWG) bezeichnet. Im Vordergrund stand hierbei die Aussage, dass das Aushandeln günstiger Preiskonditionen jedem freien Aushandeln im Wettbewerb eigentümlich sei. Nur das Abpressen von Son- derkonditionen soll neben dem Bereich des § 26 Abs. 4 GWB auch den Bereich des § 1 UWG tangieren, wenn es den Bereich eines freien Ausnandelns von Preis und Konditionen überschreitet. Die Androhung einer Ablehnung der Geschäftsverbindung bei Nichtannahme der gestellten Bedingungen soll regelmäßig noch nicht aus dem Bereich üblicher Verhandlungsweisen führen. Vielmehr verlangt der BGH weitere wettbewerbliche Umstände, die zu einem verstärkten Druck oder auf andere Weise zu einer Einschränkung der Entschließungsfreiheit und Flexibilität in der Auswahl des Vertragspartners führen.
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