Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Sie gründet sich auf § 883 BGB und wird zugunsten des Käufers bei Grundstückskaufverträgen in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Weitere Verfügungen in Abteilung II oder Ill des Grundbuches nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam. Mit Eintragung der Auflassungsvormerkung endet die Verfügungsberechtigung des (;nindstiickspigentiimers über das Grundstück.
Vorhergehender Fachbegriff: Auflassung | Nächster Fachbegriff: Auflösung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|