ist eine Eintragung im Grundbuch, die noch nicht den Eintrag des Rechts selbst (z.B. Eigentum) darstellt, sondern das Entstehen des Rechts ankündigt und verhindert, daß ein Recht einer anderen Person einen höheren Rang einnimmt. Beispiel: Beim Kaufeines Grundstücks läßt der Käufer eine Auflassungsvormerkung (Auflassung) ins Grundbuch eintragen um zu verhindern, daß in der Zeit zwischen Vertragsschluß und endgültiger Eintragung der Auflassung durch den Grundbuchbeamten eine andere Auflassung infolge eines zweiten Verkaufs vorher eingetragen wird. Ebenso vor Eintragung von Hypothek oder Grundschuld.
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