Eltern oder Aufsichtspersonen haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder verletzen. Haftet ein minderjähriges Kind nicht, weil es unter sieben Jahre alt ist oder nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, so tritt die Haftpflichtversicherung der Aufsichtsperson oder Eltern nur ein, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Beispiel: Ein 5-jähriges Kind fährt in Begleitung seiner Mutter mit dem Rad und beschädigt dabei das Auto des Nachbarn. Eine Haftung des Kindes besteht nicht. Die Mutter hat ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Nachbar kann keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.
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