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Ausscheiden eines Gesellschafters

Aufgabe eines Gesellschaftsanteils an einem Unternehmen durch Ausscheiden. Das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft (OHG, KG), entweder durch Veräußerung des Anteils oder durch Abfindung des Ausscheidenden durch die Gesellschaft, gilt als Veräußerung eines Teilbetriebes. Für den/die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter stellt sich dieser Vorgang als ein Erwerb des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters am Betriebsvermögen dar.
Die Abfindung kann dann entweder in einem festen Betrag (wobei es sich sowohl um Geld als auch um Sachwerte handeln kann) oder in einer Rente bestehen. Die Höhe der Abfindung kann entweder genau dem Kapitalkonto entsprechen oder aber über oder unter diesem Betrag liegen. In der Regel liegt die Höhe der Abfindung über dem Betrag des Kapitalkontos.
Liegt die Abfindung über dem Nennbetrag des Kapitalkontos des Ausscheidenden, so tritt in Höhe des Mehrbetrages ein Veräußerungsgewinn ein. Er gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und ist nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig.
Mit dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) wurde der kurzfristig ab 1996 ausgesetzte halbe Steuersatz für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben, ebenso wie für Veräußerungen eines Teilbetriebes, wieder eingeführt. Danach gibt es wiederum die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des halben Steuersatzes für aus dem Berufsleben ausscheidende Unternehmer.
Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (§ 16 Abs. 4 EStG) kann für derartige Gewinne künftig wieder der halbe Steuersatz (die Hälfte des
durchschnittlichen Einkommensteuersatzes) einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
Mit der Neufassung des § 16 Abs. 4 EStG wurde der Freibetrag von DM 60.000,— auf DM 100.000,— erhöht. Die geänderte Fassung ist erstmals für Veräußerungen und Realteilungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.
Siehe auch: Veräußerung des Betriebs

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