darunter wird die Gesamtheit der Rechtsnonnen nationalen Urspnings verstanden, die die Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten regeln. Hierzu zählen nicht solche Normen, die dem Ursprung nach international sind, wie dies insbesondere bei den Doppelbesteuerungsabkommen der Fall ist. Da jedoch die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in das nationale Recht immer mehr an Bedeutung gewinnt, wird eine genaue Abgrenzung immer schwieriger. Das Aussensteuerrecht regelt zum Inland bestehende Beziehungen im Ausland Ansässiger (Inbound-Beziehung) und die zum Ausland bestehenden Beziehungen der im Inland Ansässigen (Outbound-Beziehung). Es enthält Regeln über die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht und einseitige Massnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, z. B. in § 34c EStG, § 26 KStG, § 11 VStG (ausgesetzt) und § 21 ErbStG (Allgemeines Aussensteuerrecht). Das nationale Aussensteuerrecht kann unterteilt werden in das Allgemeine Aussensteuerrecht und das Spezielle Aussensteuerrecht (bspw. AStG). Siehe auch Steuerrecht, Internationales (mit Literaturangaben).
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