Die komfortabelste Position in einem Insolvenzverfahren haben die so genannten aussonderungsberechtigten Gläubiger im Sinne des § 47 Insolvenzordnung (InsO) inne. Sie können ihre Ansprüche gegen die Insolvenzmasse / den Insolvenzverwalter ausserhalb des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften geltend machen. So kann der (Vorbehalts)Eigentümer von Waren, die sich in der Insolvenzmasse und somit nach § 80 InsO im Besitz des Insolvenzverwalters befinden, diese nach § 985 BGB vom Insolvenzverwalter herausverlangen und gegebenenfalls eine entsprechende Leistungsklage einreichen. Die Aussonderungsberechtigten sind keine Insolvenzgläubiger und nehmen daher an den Gläubigerversammlungen nicht teil. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).
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