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Ausstattungsschutz

Eine nicht in der Ware selbst bestehende Form oder Aufmachung - insb. die Verpackung insgesamt oder einzelne gestalterische Merkmale der Verpackung - oder der An­kündigung von Waren, die eine Unterschei­dung von Waren gleicher Art bezweckt - z. B. eine besondere Form einer Flasche, ein Werbeslogan - können als Ausstattung im geschäftlichen Verkehr Rechtsschutz gegen­über vorsätzlichen oder fahrlässigen Verlet­zungen genießen. Voraussetzung für das Be­stehen eines Ausstattungsschutzes ist die Durchsetzung der Ausstattung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Beim Aus­stattungsschutz nach § 16 UWG muss die Ausstattung innerhalb der jeweils als betei­ligt anzusehenden Verkehrskreise als Hin­weis auf einen bestimmten Betrieb angesehen werden. Entscheidend ist also der Hinweis auf das Unternehmen, das geschützt werden soll. Beim Ausstattungsschutz nach § 25 WZG (Warenzeichenrecht) ist Vorausset­zung, dass die Ausstattung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleichartiger Waren gilt. Für die Annahme der Verkehrsgeltung muss ein so hoher Grad von Bekanntheit in den betei­ligten Verkehrskreisen erreicht sein, dass die Ausstattung als Hinweis auf eine bestimmte Ware oder auf die Herkunft dieser Ware aus dem bestimmten Betrieb verstanden wird. I. d. R. wird der Richter die Verkehrsgeltung nicht aufgrund eigener Sachkunde, sondern im Wege einer Umfrage feststellen können. Der Ausstattungsschutz gibt dem Gewerbe­treibenden ein absolutes Recht, das in der Be­fugnis besteht, die Ausstattung innerhalb des Bereichs, in dem die Verkehrsgeltung be­steht, im gesamten geschäftlichen Verkehr ausschließlich zu verwenden. Bei rechtswid­riger Verletzung der Ausstattung besteht nach § 16 UWG oder § 25 WZG ein Unter­lassungsanspruch bzw. bei Verschulden ein Schadensersatzanspruch. Der Ausstattungs­schutz besteht, solange die Ausstattung Ver­kehrsgeltung hat, eine Anwartschaft auf den Ausstattungsschutz bis zum Eintritt der Ver­kehrsgeltung, wenn eine Ausstattung schon vorher benutzt wird.    

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