Eine nicht in der Ware selbst bestehende Form oder Aufmachung - insb. die Verpackung insgesamt oder einzelne gestalterische Merkmale der Verpackung - oder der Ankündigung von Waren, die eine Unterscheidung von Waren gleicher Art bezweckt - z. B. eine besondere Form einer Flasche, ein Werbeslogan - können als Ausstattung im geschäftlichen Verkehr Rechtsschutz gegenüber vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungen genießen. Voraussetzung für das Bestehen eines Ausstattungsschutzes ist die Durchsetzung der Ausstattung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Beim Ausstattungsschutz nach § 16 UWG muss die Ausstattung innerhalb der jeweils als beteiligt anzusehenden Verkehrskreise als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb angesehen werden. Entscheidend ist also der Hinweis auf das Unternehmen, das geschützt werden soll. Beim Ausstattungsschutz nach § 25 WZG (Warenzeichenrecht) ist Voraussetzung, dass die Ausstattung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleichartiger Waren gilt. Für die Annahme der Verkehrsgeltung muss ein so hoher Grad von Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen erreicht sein, dass die Ausstattung als Hinweis auf eine bestimmte Ware oder auf die Herkunft dieser Ware aus dem bestimmten Betrieb verstanden wird. I. d. R. wird der Richter die Verkehrsgeltung nicht aufgrund eigener Sachkunde, sondern im Wege einer Umfrage feststellen können. Der Ausstattungsschutz gibt dem Gewerbetreibenden ein absolutes Recht, das in der Befugnis besteht, die Ausstattung innerhalb des Bereichs, in dem die Verkehrsgeltung besteht, im gesamten geschäftlichen Verkehr ausschließlich zu verwenden. Bei rechtswidriger Verletzung der Ausstattung besteht nach § 16 UWG oder § 25 WZG ein Unterlassungsanspruch bzw. bei Verschulden ein Schadensersatzanspruch. Der Ausstattungsschutz besteht, solange die Ausstattung Verkehrsgeltung hat, eine Anwartschaft auf den Ausstattungsschutz bis zum Eintritt der Verkehrsgeltung, wenn eine Ausstattung schon vorher benutzt wird.
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