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Bedürfnisausgleichsgesetz

(2. Gossensches Gesetz): Eine der zwei aus dem Konzept des Nutzens abgeleiteten, 1854 von H. H. Gossen formulierten Regeln, die auch als das
2. Gossen­sche Gesetz bezeichnet wird. Bedürfnisbefriedigung erreicht wird, wenn die Grenznutzen der zuletzt erworbenen Güter gleich sind. Mit anderen Worten: Ein Gut wird nur bis zu dem Punkt konsumiert, an dem der stets abnehmende Grenznutzen geringer wird als der mögliche Konsum anderer Güter. Nach den Gos­senschen Gesetzen ist also davon auszugehen, dass die Konsumenten bei ihren Kaufentschei­dungen ständig darauf achten, dass die zuletzt er­worbenen Gütermengen den gleichen Grenznut­zen haben.
Heute wird allgemein davon ausgegangen, dass die Gossenschen Gesetze vorwiegend für phy­siologische Bedürfnisse gelten, nicht jedoch für soziale oder geistige Bedürfnisse, Geltungs­nutzen. Auch die Theorie des Anspruchsni­veaus deutet in dieselbe Richtung, dass nämlich bei Annahme einer Additivität verschiedener Nut­zenarten desselben Gutes nicht durchweg von der Annahme eines monoton abnehmenden Grenznutzens ausgegangen werden kann.

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