(2. Gossensches Gesetz): Eine der zwei aus dem Konzept des Nutzens abgeleiteten, 1854 von H. H. Gossen formulierten Regeln, die auch als das
2. Gossensche Gesetz bezeichnet wird. Bedürfnisbefriedigung erreicht wird, wenn die Grenznutzen der zuletzt erworbenen Güter gleich sind. Mit anderen Worten: Ein Gut wird nur bis zu dem Punkt konsumiert, an dem der stets abnehmende Grenznutzen geringer wird als der mögliche Konsum anderer Güter. Nach den Gossenschen Gesetzen ist also davon auszugehen, dass die Konsumenten bei ihren Kaufentscheidungen ständig darauf achten, dass die zuletzt erworbenen Gütermengen den gleichen Grenznutzen haben.
Heute wird allgemein davon ausgegangen, dass die Gossenschen Gesetze vorwiegend für physiologische Bedürfnisse gelten, nicht jedoch für soziale oder geistige Bedürfnisse, Geltungsnutzen. Auch die Theorie des Anspruchsniveaus deutet in dieselbe Richtung, dass nämlich bei Annahme einer Additivität verschiedener Nutzenarten desselben Gutes nicht durchweg von der Annahme eines monoton abnehmenden Grenznutzens ausgegangen werden kann.
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