(1. Gossensches Gesetz): Eine der zwei aus dem Konzept des Nutzens abgeleiteten, 1854 von H. H. Gossen formulierten Regeln, die auch als das
1. Gossensche Gesetz oder auch als das Gesetz der abnehmenden Grenzrate der Substitution bezeichnet wird. Es besagt, dass der Nutzen eines Gutes mit wachsender verfügbarer Menge abnimmt.
Nach den Gossenschen Gesetzen ist davon auszugehen, dass die Konsumenten bei ihren Kaufentscheidungen ständig darauf achten, dass die zuletzt erworbenen Gütermengen den gleichen Grenznutzen haben.
Heute wird allgemein davon ausgegangen, dass die Gossenschen Gesetze vorwiegend für physiologische Bedürfnisse gelten, nicht jedoch für soziale oder geistige Bedürfnisse, Geltungsnutzen. Auch die Theorie des Anspruchsniveaus deutet in dieselbe Richtung, dass nämlich bei Annahme einer Additivität verschiedener Nutzenarten desselben Gutes nicht durchweg von der Annahme eines monoton abnehmenden Grenznutzens ausgegangen werden kann. Nach einer Formulierung von Lutz von Rosenstiel und G. Ewald ist es ferner “kaum realistisch anzunehmen, dass sich der Konsument vor dem Erwerb eines Gutes jedesmal die Mühe macht, paarweise Grenznutzenvergleiche anzustellen”.
-
Vorhergehender Fachbegriff: Bedürfnispyramide von Maslow | Nächster Fachbegriff: Bedürfnisschichten
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|