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Bedürfnissättigungsgesetz

(1. Gossensches Gesetz): Eine der zwei aus dem Konzept des Nutzens abgeleiteten, 1854 von H. H. Gossen formulierten Regeln, die auch als das
1. Gossen­sche Gesetz oder auch als das Gesetz der ab­nehmenden Grenzrate der Substitution be­zeichnet wird. Es besagt, dass der Nutzen eines Gutes mit wachsender verfügbarer Menge ab­nimmt.
Nach den Gossenschen Gesetzen ist davon aus­zugehen, dass die Konsumenten bei ihren Kaufentscheidungen ständig darauf achten, dass die zuletzt erworbenen Gütermengen den gleichen Grenznutzen haben.
Heute wird allgemein davon ausgegangen, dass die Gossenschen Gesetze vorwiegend für phy­siologische Bedürfnisse gelten, nicht jedoch für soziale oder geistige Bedürfnisse, Geltungs­nutzen. Auch die Theorie des Anspruchsni­veaus deutet in dieselbe Richtung, dass nämlich bei Annahme einer Additivität verschiedener Nut­zenarten desselben Gutes nicht durchweg von der Annahme eines monoton abnehmenden Grenznutzens ausgegangen werden kann. Nach einer Formulierung von Lutz von Rosenstiel und G. Ewald ist es ferner “kaum realistisch anzuneh­men, dass sich der Konsument vor dem Erwerb eines Gutes jedesmal die Mühe macht, paarwei­se Grenznutzenvergleiche anzustellen”.
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