In Deutschland ist nach § 1 AWG der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten zwischen Gebietsansässigen grundsätzlich frei. Das AWG kennt jedoch auch Ausnahmen (vorgeschrieben auch durch die AWV), wie Beschränkungen zur Erfüllung internationaler (zwischenstaatlicher) Vereinbarungen, zur Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten, zum Schutz der Sicherheit und auswärtiger Interessen.
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