siehe Beteiligung, Wirtschaftliche.
Die Beteiligung ist zunächst als Anteil an einer rechtlich selbstständigen Einheit zu definieren. Der Begriff hat eine hohe betriebswirtschaftliche Relevanz, die sich in der Existenz von ca. 200.000 deut-schen Gesellschaften, die einen Konzernabschluss erstellen müssen, spiegelt. Allerdings liegt dieser Betrachtung ein juristisches Begriffsverständnis zugrunde, das aufgrund verschiedener Zielsetzungen des Handelsgesetzbuches (§ 271 I 1 HGB) und des Aktiengesetzes (§§ 16, 19 AktG) ausserdem nicht einheitlich ist. Für die Zwecke der Steuerungsunterstützung sind die betriebswirtschaftlichen Beteiligungs-Begriffe heranzuziehen: Als unternehmerische Beteiligung wird jedes Verhältnis bezeichnet, das eine Einfluss-nahme auf die strategische Ausrichtung erlaubt. Der wirtschaftliche Beteiligungsbegriff ist enger gefasst, da er auch einen Anreiz, die Möglichkeit der Einflussnahme wahrzunehmen, verlangt. Diese weitere Voraussetzung kann aufgrund des Rechts auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationserlös oder durch die (teilweise) Haftung für Bilanzverluste erflillt werden. Bei Kapitalbeteiligungen wird die Möglichkeit der Einflussnahme neben Sonderfaktoren (Existenz von stimmrechtslosen Antei-len oder Mehrfachstimmrechten, Präsenz der Anteilsinhaber bei Gesellschafterversammlungen) we-sentlich durch die Höhe des Anteils bestimmt. Siehe auch Anlagevermögen, Beteiligungscontrolling und Konzernabschluss, jeweils (mit Li-teraturangaben).
Literatur: Burger, A., Ulbrich, P.: Beteiligungscontrolling, München und Wien 2005, Kapitel I.
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