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Beweisurkunden im Außenhandel

Dokumente, bei denen weder eine Vorlegungspflicht noch eine Einlösungspflicht besteht. D. h., dass der Gläubiger seine Berechtigung auch auf anderem Wege geltend machen bzw. der Schuldner die Rechtmäßigkeit der Vorlage abstreiten kann. Solche B. i. A. sind: Frachtbrief; manche Spediteurdokumente, wie Internationale Spediteurübernahmebescheinigung; Posteinlieferungsschein; Kreditversicherungspolice; alle Handels- und Zollpapiere. Ihnen fehlt die Funktion eines Wertpapiers (das seinerseits aber immer auch die Beweisfunktion besitzt).

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