Normalerweise werden Darlehen verzinst. In Ausnahmefällen werden auch zinslose Darlehen gewährt. In diesen Fällen ist nicht der abgezinste Betrag, sondern der volle Darlehensbetrag als Verbindlichkeit auszuweisen. In Höhe der Abzinsung ist eine Wertberichtigung zu bilden.
Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche (unter 5,5 %) Arbeitnehmerdarlehen sind ertragsteuerlich nicht mit dem Nennwert, sondern mit dem niedrigeren Teilwert (Barwert) anzusetzen, wenn der Darlehensgewährung keine abgrenzbaren anderen Gegenleistungen gegenüberstehen (BFH v. 23.4.1975, BStBI. II, S. 875 und BdF-Erlass v. 28.3.1980).
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