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Datenschutzklausel

Der Versicherte willigt ein, dass der Versicherer Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung wie Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen ergeben, an Rückversicherer, den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrages. Die Datenschutzklausel besagt weiterhin, dass der Versicherte damit einverstanden ist, dass die Versicherer die allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an die zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemässen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten dient. Dabei dürfen Gesundheitsdaten nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden. An Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Diese Einwilligungen gelten übrigens nur, wenn der Einwilligende bei Antragstellung vom Merkblatt zur Datenverarbeitung Kenntnis genommen hat.

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