Indizien für einen massgeblichen Einfluss können gem. DRS 8 beispielsweise sein:
(1) Zugehörigkeit eines Vertreters des beteiligten Unternehmens zum Verwaltungsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens,
(2) Mitwirkung an der Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens,
(3) Austausch von Führungspersonal zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen,
(4) wesentliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen und
(5) Bereitstellung von wesentlichem technischen Know-how durch das beteiligte Unternehmen. Siehe auch Konzernabschluss (mit Literaturangaben).
Literatur: Gräfer, H., Scheld, G.A.: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 9. Auflage, Berlin 2005. Internetadresse: http://www.drsc.de.
siehe massgeblicher Einfluss (im Zusammenhang mit dem Konzernabschluss).
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