Empfehlungen
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Empfehlungen

sind rechtlich unverbindliche Erklärungen, durch die jemand ein bestimmtes Marktver­halten als für einen anderen gut oder vorteil­haft bezeichnet und es ihm deshalb anrät, na­helegt oder vorschlägt. Der Empfehlung wohnt das Bestreben inne, den Willen des­sen, an den sie gerichtet ist, zu beeinflussen. Die Empfehlung ist demgemäß einerseits durch ihre rechtliche Unverbindlichkeit ge­kennzeichnet, zum anderen durch die mit der Abgabe verbundene Erwartung, dass der Empfänger aus wirtschaftlichen, gesell­schaftlichen oder sonstigen Gründen Emp­fehlungen Folge leistet. Eine Empfehlung kann ausdrücklich, aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden. Den Empfehlungen kommt in der Wirt­schaftspraxis eine erhebliche Bedeutung zu. Empfehlungen haben damit eine den Wett­bewerb berührende Auswirkung, die ge­fährlich ist, weil sie dazu eingesetzt werden kann, Verbote des GWB oder Verfügungen der Kartellbehörden zu umgehen. Das GWB geht demgemäß von einem grund­sätzlichen Verbot von Empfehlungen aus, sofern diese zur Umgehung eines der Ver­bote des GWB oder einer aufgrund des GWB erlassenen Verfügung der Kartell­behörden durch gleichförmiges Verhalten der Empfehlungsempfänger führen. Aus­nahmen vom Empfehlungsverbot sind als Ausnahmen von dem grundsätzlichen Emp­fehlungsverbot geregelt. Dabei sind die Mittelstandsempfehlungen, die unver­bindliche vertikale Preisempfehlung, die Normen- und Typenempfehlungen und die Konditionenempfehlungen zu erwäh­nen. Für diese erlaubten Empfehlungen gilt einheitlich, dass sie als unverbindlich be­zeichnet werden müssen und dass sie der Mißbrauchsaufsicht durch die Kartell­behördeunterliegen. Empfehlungen können danach für unzulässig erklärt werden, wenn die Empfehlung die Freistellung miß­braucht. Ausnahmen vom Kartellverbot sind: Mittelstandsempfehlungen, die nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 GWB zugelassen sind. In der Mittelstandsempfehlung kann jedes Verhal­ten im Wettbewerb aufgegriffen werden. Sie sollen kleinen und mittleren Unternehmen einen strukturellen Nachteilsausgleich ge­genüber Großunternehmen verschaffen. Die Mittelstandsempfehlung muss demgemäß dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der Be­teiligten gegenüber Großunternehmen zu fördern und dadurch die Wettbewerbsbe­dingungen zu verbessern, wobei ausreicht, dass die Empfehlung im ganzen konkurrenz­fördernden Charakter gegenüber den Groß­unternehmen hat. Normen- und Typenempfehlungen sind nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 GWB zugelassen und bezie­hen sich auf die einheitliche Anwendung von Normen undTypen. Wie im Rahmen von§ 5 GWB sind Normen Bestimmungen über die Beschaffenheit von Einzelwaren bzw. Ein­zelleistungen und Typen Bestimmungen über die Beschaffenheit von Fertigerzeugnis­sen. Diese Empfehlungen spielen in der Pra­xis keine große Rolle. Unverbindliche Preisempfehlungen sind nach § 38 a Abs. 1 GWB für Markenwaren zugelassen. Preisempfehlungen für gewerb­liche Leistungen sind verboten. Konditionenempfehlungen dürfen seit der GWB-Novelle von 1973 nach §38 Abs. 2 Nr. 3 GWB von Wirtschaftsverbänden ausgesprochen werden, wenn sie allein die einheitliche Anwendung allgemeiner Ge­schäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbe­dingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben. Auf Preise oder Preisbe­standteile dürfen sich die empfohlenen Be­dingungen nicht beziehen. Konditionen­empfehlungen beziehen sich regelmäßig auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Kartellbehörden berücksichtigen bei der Mißbrauchsaufsicht das AGB-Gesetz.

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