sind rechtlich unverbindliche Erklärungen, durch die jemand ein bestimmtes Marktverhalten als für einen anderen gut oder vorteilhaft bezeichnet und es ihm deshalb anrät, nahelegt oder vorschlägt. Der Empfehlung wohnt das Bestreben inne, den Willen dessen, an den sie gerichtet ist, zu beeinflussen. Die Empfehlung ist demgemäß einerseits durch ihre rechtliche Unverbindlichkeit gekennzeichnet, zum anderen durch die mit der Abgabe verbundene Erwartung, dass der Empfänger aus wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Gründen Empfehlungen Folge leistet. Eine Empfehlung kann ausdrücklich, aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden. Den Empfehlungen kommt in der Wirtschaftspraxis eine erhebliche Bedeutung zu. Empfehlungen haben damit eine den Wettbewerb berührende Auswirkung, die gefährlich ist, weil sie dazu eingesetzt werden kann, Verbote des GWB oder Verfügungen der Kartellbehörden zu umgehen. Das GWB geht demgemäß von einem grundsätzlichen Verbot von Empfehlungen aus, sofern diese zur Umgehung eines der Verbote des GWB oder einer aufgrund des GWB erlassenen Verfügung der Kartellbehörden durch gleichförmiges Verhalten der Empfehlungsempfänger führen. Ausnahmen vom Empfehlungsverbot sind als Ausnahmen von dem grundsätzlichen Empfehlungsverbot geregelt. Dabei sind die Mittelstandsempfehlungen, die unverbindliche vertikale Preisempfehlung, die Normen- und Typenempfehlungen und die Konditionenempfehlungen zu erwähnen. Für diese erlaubten Empfehlungen gilt einheitlich, dass sie als unverbindlich bezeichnet werden müssen und dass sie der Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehördeunterliegen. Empfehlungen können danach für unzulässig erklärt werden, wenn die Empfehlung die Freistellung mißbraucht. Ausnahmen vom Kartellverbot sind: Mittelstandsempfehlungen, die nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 GWB zugelassen sind. In der Mittelstandsempfehlung kann jedes Verhalten im Wettbewerb aufgegriffen werden. Sie sollen kleinen und mittleren Unternehmen einen strukturellen Nachteilsausgleich gegenüber Großunternehmen verschaffen. Die Mittelstandsempfehlung muss demgemäß dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der Beteiligten gegenüber Großunternehmen zu fördern und dadurch die Wettbewerbsbedingungen zu verbessern, wobei ausreicht, dass die Empfehlung im ganzen konkurrenzfördernden Charakter gegenüber den Großunternehmen hat. Normen- und Typenempfehlungen sind nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 GWB zugelassen und beziehen sich auf die einheitliche Anwendung von Normen undTypen. Wie im Rahmen von§ 5 GWB sind Normen Bestimmungen über die Beschaffenheit von Einzelwaren bzw. Einzelleistungen und Typen Bestimmungen über die Beschaffenheit von Fertigerzeugnissen. Diese Empfehlungen spielen in der Praxis keine große Rolle. Unverbindliche Preisempfehlungen sind nach § 38 a Abs. 1 GWB für Markenwaren zugelassen. Preisempfehlungen für gewerbliche Leistungen sind verboten. Konditionenempfehlungen dürfen seit der GWB-Novelle von 1973 nach §38 Abs. 2 Nr. 3 GWB von Wirtschaftsverbänden ausgesprochen werden, wenn sie allein die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben. Auf Preise oder Preisbestandteile dürfen sich die empfohlenen Bedingungen nicht beziehen. Konditionenempfehlungen beziehen sich regelmäßig auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Kartellbehörden berücksichtigen bei der Mißbrauchsaufsicht das AGB-Gesetz.
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