ersetzt seit 2001 die früheren Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsminderungsrente ist zweistufig. Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat ein. Versicherter, wenn er
- teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre pflichtversichert war und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Anspruch auf eine
- volle Erwerbsminderungsrente besteht bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden.
- halbe Erwerbsminderungsrente besteht bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden.
Bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr besteht kein Rentenanspruch. Arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten gibt es wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation weiterhin (sog. konkrete Betrachtungsweise). Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, ihr verbliebenes Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.
Anders als im bis zum Jahre 2000 geltenden Recht haben auch Selbständige einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Auch im Hinblick darauf, dass mit der Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger der Personenkreis der in der Rentenversicherung pflichtversicherten Selbständigen erweitert wurde, wird diesem Personenkreis die Möglichkeit gegeben, gleiche Leistungen wie abhängig Beschäftigte in Anspruch zu nehmen.
Vorübergehend gibt es für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte auch noch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bei der Höhe einer Erwerbsminderungsrente ist das Restleistungsvermögen (unter drei Stunden oderdrei bis sechs Stunden) bzw. die Berufsunfähigkeit und der evtl. Hinzuverdienst von Bedeutung.
Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich nur als Zeitrente bewilligt. Ab dem 65. Lebensjahr wird anstelle der Erwerbsminderungsrente die Altersrente gezahlt.
Die Erwerbsminderungsrente ersetzt durch eine frühere Rentenreform seit Januar 2001 die bisher bekannte Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Als Erwerbsminderungsrente wird die staatliche Leistung bezeichnet, die Berufstätige erhalten, wenn sie durch Krankheit, Behinderung oder infolge eines Unfalls in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Ausschlaggebend für die Höhe der gewährten Erwerbsminderungsrente ist, wie viele Stunden ein Berufstätiger trotz gesundheitlicher Einschränkungen täglich in der Lage ist, irgendeiner Beschäftigung nachzugehen. Ausbildung und bisherige berufliche Laufbahn werden dabei nicht berücksichtigt. Viele der Betroffenen werden daher - anders als vor der Reform - keine Unterstützung mehr durch den Staat erhalten. Bei der Anspruchshöhe wird unterschieden zwischen halber und voller Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderungsrente (entspricht etwa 34 Prozent des Bruttoeinkommens) erhält nur, wer ein so genanntes Restleistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich hat. Wer jedoch pro Tag noch zwischen drei und unter sechs Stunden in irgendeinem Beruf arbeiten kann, hat lediglich Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente. Das sind dann nur etwa 17 Prozent des Bruttoeinkommens. Einzige Ausnahme dabei: Findet man aufgrund der Arbeitsmarktlage keinen Teilzeitarbeitsplatz, erhält man auch hier die volle Erwerbsminderungsrente. Bei einem Arbeitsvermögen von sechs und mehr Stunden täglich wird hingegen gar keine Erwerbsminderungsrente gewährt. Eine Sonderregelung gibt es für Berufstätige, die das 40. Lebensjahr am
1. Januar 2001 bereits vollendet haben. Sie können nur auf solche Berufe verwiesen werden, die ihrer bisherigen Ausbildung und Qualifikation entsprechen. Von den Neuregelungen nicht betroffen sind nur Personen, die bis zum
1. Januar 2001 bereits eine Berufsunfähigkeit angemeldet haben.
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