In Deutschland durch Art. 7 ff. des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG) niedergelegt. Nach ihm ist im Massengeschäft das Recht des Landes anzuwenden, in dem das versicherte Risiko belegen ist; dadurch bleibt für deutsche Versicherungskunden in der Mehrzahl der Fälle der Schutz des VVG erhalten, auch bei einem Vertragsabschluss mit einem ausländischen Versicherer. Für die Absicherung von Großrisiken besteht hingegen die Freiheit der Rechtswahl.
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