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Europäisches Währungsabkommen (EWA)

European Monetary Agreement (EMA) Ein 1955 durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) geschlossenes Abkommen, das die Europäische Zahlungsunion (EZU) ersetzte und von 1958 bis 1972 bestand. Die Aufgabe des EWA bestand darin, den multilateralen Zahlungsbilanzausgleich zwischen den Zentralbanken der Vertragspartner zu organisieren. Die Abwicklung der Ziele oblag der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ). Praktische Bedeutung erlangte das Abkommen jedoch kaum.

(EWA) 1955 abgeschlossenes und zum 1.1. 1966 revidiertes Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Zahlungsunion (EZU) zur Ablösung der EZU nach Einführung der freien Konvertierbarkeit der Währungen zwischen den Mitgliedern der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC). Das EWA, das nicht ratifizierungsbedürftig war, trat am 15.1. 1959 mit Beendigung der EZU in Kraft, nachdem am 27.12. 1958 zwischen den wichtigsten OEEC-Ländern die freie Konvertibilität der Währungen eingeführt worden war. Durch das EWA wurden ein multinationales Zahlungssystem mit Wechselkursgarantie und begrenzter Zwischenfinanzierung von Zahlungssalden und ein europäischer Kreditfonds geschaffen. Die Wechselkursgarantie ergab sich aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wechselkurse ihrer Währungen um nicht mehr als ± 0,75% von ihren Paritäten abweichen zu lassen, sowie aus der Verpflichtung, im Falle einer Abwertung die bestehenden Zahlungssalden gegenüber den Zentralbanken der EWA-Mitglieder noch zu den alten Wechselkursen abzurechnen. Zur Erleichterung des Zahlungsausgleichs räumten sich die Zentralbanken gegenseitig kurzfristige Kredite in eigener Währung in begrenzter Höhe (zwischen 2 und 64 Mio. US-$) ein, deren Rückzahlung spätestens bis zum Ende des folgenden Monats zu erfolgen hatte. Von diesen Zwischenkrediten wurde allerdings seit März 1963 kein Gebrauch mehr gemacht. Ausserdem wurde ein Kreditfonds geschaffen, aus dem den Mitgliedstaaten bei Zahlungsbilanzstörungen Kredite bis zu einer Laufzeit von drei Jahren gewährt werden konnten. Die Mittel für diesen sog. "Europäischen Fonds" stammten in einer Höhe von 271,5 Mio. US-$ aus dem Restkapital der EZU und in Höhe von 336 Mio. US-$ aus Beiträgen der Mitgliedstaaten, von denen jedoch nur rund 100 Mio. $ (in Gold) eingezahlt werden mussten. Die Kreditgewährung erfolgte nicht automatisch, sondern war i.d.R. mit stabilitätspolitischen Auflagen verbunden. Die Kredite wurden in Gold gewährt und waren auch in Gold mit 2-4% zu verzinsen. Die Organe des EWA entsprachen jenen der EZU. Als Agent für den "Europäischen Fonds" wurde die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich eingesetzt, über die auch der multilaterale Zahlungsausgleich abgewik- kelt wurde. Am 31.12. 1972 endete das EWA. Der "Europäische Fonds" wurde aufgelöst, indem die aus dem Restkapital der EZU stammenden Mittel des Fonds an die USA zurückgezahlt wurden und die EWA-Mitglieder ihre Goldsubskriptionen (einschl. Zinsen) zurückerhielten. Nur die Wechselkursgarantie wurde nach einer neuen Vereinbarung zwischen den Zentralbanken von 18 OECD-Ländern in modifizierter Form für weitere drei Jahre beibehalten.       Literatur: Scammell, W M., International Monetary Policy, London u.a. 1975.



(EWA) (European Monetary Agreement; EMA) Nachfolgeorganisation der -3 Europäischen Zahlungsunion (EZU). Das Abkommen wurde bereits 1955 abgeschlossen, trat am 27.12.1958 in Kraft, wurde zum 1.1.1966 einer Revision unterworfen und konnte vom Rat des Europäischen Wirtschaftsrats (OEEC) bzw. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) jederzeit beendet werden. Hauptelemente: a) Multinationales Zahlungssystem mit Wechselkursgarantie und Zwischenfinanzierung. Die Wechselkursgarantie fußte auf der Verpflichtung der Mitgliedsländer, die Wechselkurse ihrer Währungen innerhalb einer festgelegten Bandbreite zu halten (im allg. ± 0,75% vom Paritätskurs). Im Falle von - Abwertungen waren dann die Zentralbankguthaben anderer Mitglieder zum vorher gültigen äußersten Verkaufskurs abzurechnen. Die Zwischenfinanzierung bestand in der Verpflichtung der Zentralbanken der Mitgliedsländer, sich gegenseitig bis zu festgelegten Höchstbeträgen kurzfristige Kredite in eigener Währung zu gewähren; die Rückzahlung hatte spätestens bis zum Ende des folgenden Monats zu erfolgen. Von der Möglichkeit der Zwischenkredite wurde seit März 1963 kein Gebrauch mehr gemacht. Das Gesamtvolumen der Zwischenkredite von 1959-1963 betrug 373,9 Mio. $. b) Kredithilfe bei Zahlungsbilanzstörungen: Zu diesem Zweck wurde aus dem Restkapital der EZU (271,5 Mio. $) und den Beiträgen der Mitglieder (336 Mio. $) ein Europäischer Fonds gebildet. Die Kreditgewährung erfolgte nicht automatisch, sondern war i.d.R. mit stabilisierungspolitischen Auflagen verbunden. Laufzeit der Kredite: bis zu 3 Jahren; Zinssatz: 2-4% p.a. Die von 1959 bis 1972 gewährten Zahlungsbilanzkredite beliefen sich auf 665,9 Mio. $. Organe: analog zur Europäischen Zahlungsunion. Liquidation des EWA: Am 31.12.1972 endete das EWA. Die aus dem Restkapital der EZU stammenden Mittel des Europäischen Fonds wurden auf Verlangen an die USA zurückgezahlt (zuziigl. 84 Mio. $ Zinsen); die EWA-Mitglieder erhielten ihre Goldsubskription zuzügl. aufgelaufener Zinsen zurück. Die Bestimmungen des EWA über die Wechselkursgarantie wurden modifiziert in eine neue (auf 3 Jahre befristete) Vereinbarung zwischen den Zentralbanken von 18 OECD-Ländern übernommen: Der Umfang der Garantie beschränkt sich danach nur noch auf die working balances der Zentralbanken (Richtgröße: 1% der Quote jedes Landes beim Internationalen Währungsfonds). Die Überwachung dieser Regelungen wurde einem neu gegründeten Ausschuss für Währungs- und Devisenfragen bei der OECD übertragen. Literatur: Scammell, W.M. (1975)

(EWA)
Von 1955 bis 1972 bestehende Vereinbarung im Rahmen der OECD über die Schaffung eines europäischen Fonds mit einem System des multilateralen Zahlungsausgleichs bei konvertiblen Währungen. Obwohl bereits 1955 vereinbart, trat das Abkommen erst 1958 in Kraft, weil erst zu diesem Zeitpunkt die volle Konvertierbarkeit ihrer Währungen eingeführt wurde. Das Abkommen sollte im Wesentlichen die währungspolitische Zusammenarbeit der Mitgliedsländer der OECD fördern und die Handelsliberalisierung sicherstellen. Bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates stützte der Fonds die Zahlungsbilanz mit kurzfristigen Krediten.

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