Ein durch einen Versicherungsfall ausgelöster weiterer Schaden wird als Folgeschaden bezeichnet. Grundsätzlich muss der Schadensverursacher auch für den Folgeschaden einstehen. Die Leistungspflicht des Versicherers ist allerdings in den einzelnen Versicherungssparten unterschiedlich. In der Feuerversicherung ist der Folgeschaden eingeschlossen, wenn er unvermeidliche Folge eines versicherten Ereignisses ist. Beispiel: Ein Betrieb kann Rohstoffe oder Halbfertigprodukte aufgrund des Brandschadens nicht weiterverarbeiten. In den anderen Versicherungssparten ist der Folgeschaden meist in bestimmtem Umfang mitversichert.
sind solche Schäden, die nur mittelbar eintreten. Sie entstehen nicht an der Sache selbst, sondern als Folge des fehlerhaften Produkts, z.B. Körperverletzung, Gesundheits- und Sachschäden (z.B. Tiere verenden aufgrund des verwendeten Futtermittels) etc.
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