Finanzierungsinstrument, das im Zuge der deutschen –a Wiedervereinigung durch Vertragsgesetz vom 25.6.1990 als Sondervermögen des Bundes geschaffen wurde. Bis zu einer Neuregelung ab 1995 ersetzte der Fonds für die neuen Bundesländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) die Regelungen des Art. 107 Abs. 2 GG, in dem ein - Finanzausgleich zwischen den Bundesländern festgeschrieben ist. Der Ersatz wurde für notwendig erachtet, weil der bestehende Länderfinanzausgleich als Spitzenausgleich konzipiert ist und annähernd gleiche Pro-Kopf-Wirtschaftskraft (als Indikator für die Steuerkraft) der Bundesländer voraussetzt. Da diese Voraussetzungen bei den neuen Bundesländern nicht gegeben waren, sollten die Länder über kreditfinanzierte Transfers unterstützt werden. Die Zuweisungen an die neuen Länder erfolgten ungebunden nach der Einwohnerzahl und wurden zu 40% an die Gemeinden weitergeleitet. Die Gesamtleistung umfaßte ursprünglich 115 Mrd. DM. Inges. 20 Mrd. DM wurden durch teilungsbedingte Einsparungen des Bundes aufgebracht, die restlichen 95 Mrd. DM wurden am Kapitalmarkt aufgenommen. In Anbetracht der unbefriedigenden wirtschaftlichen Entwicklung in Ostdeutschland wurde das Fondsvolumen im Frühjahr 1992 um 31,3 Mrd. DM aufgestockt, im März 1993 nochmals um 14,4 Mrd. DM. Die Aufstockung erfolgte z.T. durch Umwidmung der Strukturhilfe des Bundes fair die alten Länder und eine Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1.1.1993. Die Finanzierung der Gesamtleistung des Fonds im Zeitraum 1992 bis 1994 in Höhe von 160,7 Mrd. DM erfolgte bei unveränderter Kreditaufnahme von 95,0 Mrd. DM aus Haushaltsmitteln des Bundes mit 49,6 Mrd. DM und 16,1 Mrd. DM der alten Länder. Mit Aufnahme der neuen Länder in den bundestaatlichen Finanzausgleich ab 1995 endeten die Leistungen des Fonds und es begann die reine Tilgungsphase. Der Schuldendienst wird von Bund und alten Ländern getragen, seit 1995 jährlich 9,504 Mrd. DM (Annuität 10% von 95 Mrd. DM Krediten), davon 2,654 Mrd. DM durch den Bund und 6,850 Mrd. DM durch die Lander. Aufgrund günstiger Kapitalmarktbedingungen und entsprechend höheren Tilgungen wurden zur Entlastung der Haushalte von Bund und Ländern die Annuitäten für die Jahre 1998, 1999 und 2000 auf 6,464 Mrd. DM zurückgenommen (Bund 1,438 Mrd. DM und Länder 5,026 Mrd. DM) bei unveränderter Laufzeit des Fonds. Ende 1998 betrugen die Verbindlichkeiten des Fonds 80,474 Mrd. DM.
Sondervermögen des Bundes zur Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der deutschen Einheit. Der Fonds hatte Mitte 1991 ein Volumen von 115 Mrd. DM, die in degressiv gestaffelten Beträgen über einen Zeitraum von 4,5 Jahren bis Ende 1994 an die neuen Bundesländer fliessen sollen. 20 Mrd. DM entfallen auf Zuschüsse des Bundes, 95 Mrd. DM auf Mittelaufnahmen vor allem am Kapitalmarkt. Der Zins- und Tilgungsdienst von jährlich 10% auf die Fremdmittel (Annuität) wird je zur Hälfte vom Bund und von den alten Bundesländern finanziert. Die Gesamdaufzeit des Fonds beträgt voraussichtlich 20 bis 30 Jahre. Zunächst zur teilweisen Abdeckung des Defizits im Staatshaushalt der DDR verwendet, werden die Mittel seit der deutschen Einheit den neuen Bundesländern und ihren Gemeinden für öffentliche Verwaltungs- und Dienstleistungen sowie Infrastrukturmassnahmen zugewiesen. 85% der Mittel fliessen den neuen Bundesländern im Verhältnis zur Zahl ihrer Einwohner zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes zu; davon werden 40% an die Gemeinden weitergeleitet. 15% werden für zentrale öffentliche Aufgaben auf dem Gebiet der neuen Bundesländer eingesetzt. Der Fonds "Deutsche Einheit" wurde im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 25. Juni 1990 eingerichtet; seine Verwaltung obliegt dem Bundesminister der Finanzen. Als wesentliche Probleme des Fonds sind die Konstruktion als Sondervermögen, der Umfang der öffentlichen Kredite, die dadurch u.U. entstehenden Verdrängungseffekte sowie die Unsicherheit über die Verwendung der Mittel zu nennen. Ausserdem sahen die alten Bundesländer mit dem Fonds ihren Beitrag zur Finanzierung der Deutschen Einheit als erbracht an, womit sie rechtfertigten, dass die neuen Bundesländer erst ab 1995 am Finanzausgleich in der Bundesrepublik beteiligt werden.
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