Ebenso wie bei der Gefahrerhöhung sollten Versicherungsnehmer eine verminderte Gefahr ihrem Versicherer mitteilen. Eine Minderung kann sein: der Einbau von bestimmten Anlagen, Alarmanlagen bei der Einbruchdiebstahl-Versicherung, einer Sprinkleranlage, einem Blitzableiter. Eine solche Pflicht kann gesondert im Versicherungsvertrag festgelegt werden. Verstösst der Versicherungsnehmer gegen die Vorschrift, ist das Versicherungsunternehmen von der Leistungspflicht befreit, wenn nachgewiesen wurde, dass der Schaden ursächlich mit dem Verstoss zusammenhängt.
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