In der Werbung darf selbstverständlich zum Absatz gewerblicher Leistungen das Gefühl angesprochen und - bspw. in Glück, Sonnenschein und Liebe - als emotionsanregender Werbeappell eingesetzt werden (Suggestivwerbung). Die Rechtsprechung bezeichnet das Schaffen positiver Stimmungen und das Ansprechen von Gefühlsregungen des Umworbenen als nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit ist dann überschritten, wenn in der Werbung ohne sachliche Bezugnahme auf die angebotene Ware oder Leistung, ihre Eigenschaften, Qualität, Preiswürdigkeit oder sonstige Besonderheiten zielbewusst bei dem Umworbenen Mitleid erregt wird, um dieses Gefühl im eigenen wirtschaftlichen Interesse als entscheidendes Kaufmotiv auszunutzen. Hierin wird eine unsachliche Beeinflussung des Kunden gesehen (Kundenfang). Wettbewerbswidrig ist bspw. der planmäßige Einsatz schwer Sprachbehinderter in der Zeitschriftenwerbung im Haus-zu-Haus-Geschäft, die sich nur durch Vorzeigen einer Schrifttafel verständlich machen können. Für Blindenware darf nur in begrenztem Umfang unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für sie hingewiesen werden (vgl. Blindenwaren-Vertriebsgesetz). Ähnliches gilt für die Schwerbeschädigten-Waren (vgl. Schwerbeschädigtengesetz). Neuerdings wird gefühlsbetonte Werbung v. a. mit dem Hinweis betrieben, dass der Umworbene, wenn er sich im Sinne der Werbung entscheidet, etwas Positives für die Umwelt tut. Hier wird appelliert an das soziale Verantwortungsgefühl, und das schlechte Gewissen der Bürger wird bezüglich des Umweltschutzes für eigene Werbezwecke ausgenutzt. Bspw. würde die Erklärung eines Autohändlers, für jeden gekauften Wagen einen Baum zu stiften, als wettbewerbswidrig angesehen. Werbung mit der Angst wird ebenfalls als wettbewerbswidrig betrachtet, wenn zur Steigerung des eigenen Umsatzes Angstgefühle hervorgerufen oder bestehende Angstgefühle bestärkt werden. Dies gilt besonders, wenn die Angstgefühle in bezug auf die eigene Gesundheit geschürt werden. Besorgnis um die Erhaltung der Gesundheit verbunden mit fachlicher Unkenntnis kann besonders für Waren und Leistungen, die die Gesundheit fördern sollen, ausgenutzt werden. Die Rechtsprechung stellt hier strenge Anforderungen.
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