wechselmäßige Geldverpflichtung, die aus Gefälligkeit (i. d. R. zur Hebung der Kreditfähigkeit) von Unternehmen eingegangen wird. Nebenabreden gegenüber Dritten haben ? auch wenn diese Kenntnis davon hatten ? rechtlich keinerlei Bedeutung. I. d. R. erwartet der Akzeptant, daß er aus dem Akzept nicht in Anspruch genommen wird. Tauschen zwei Personen Gefälligkeitswechsel gegenseitig ohne ein zugrunde liegendes Warengeschäft (Finanzwechsel, Wechsel) aus, so liegt i. d. R. Wechselreiterei ( Akzeptaustausch) vor.
oder Kreditwechsel. Art des Finanzwechsels. S. Wechsel.
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