Gefälligkeitswechsel
Auch: Gefälligkeitswechsel. Akzept, das jemand aus Gefälligkeit auf Ersuchen des Wechselausstellers auf einen Wechsel setzt. Der Aussteller verpflichtet sich dabei zur Bereitstellung der Wechselsumme vor Fälligkeit des Wechsels. Es handelt sich i. d. R. nicht um Handels-, sondern um Finanzwechsel. Spätere Wechselinhaber können sich allerdings auf jeden Fall, sofern sie gutgläubig sind, an den Akzeptanten halten. Gefälligkeitsakzepte werden i. d. R. von den Banken nicht diskontiert.
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