Haftung, die an den blossen Betrieb einer abstrakt gefährlichen Einrichtung oder an eine abstrakt gefährliche Betätigung anknüpft, wenn bei dem Betrieb oder bei der Betätigung Dritte Schaden erleiden. Dabei kommt es auf Rechtswidrigkeit oder Verschulden nicht an. Die wichtigsten Fälle der Gefährdungshaftung sind die Kraftfahrzeughalterhaftung (§ 7 StVG), Eisenbahnunternehmerhaftung (§ 1 Haftpflichtgesetz), Luftfahrzeughalterhaftung (§33 Luftverkehrsgesetz) und Tierhalterhaftung (§ 833 BGB). Hinzu treten die Vorschriften der §§25 AtomG, 22 WasserhaushaltsG, 2 HaftpflichtG, 29 BundesjagdG. Ist der Schaden auf höhere Gewalt oder auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen, ist die Ersatzpflicht regelmässig ausgeschlossen.
In der Umweltwirtschaft:
bezeichnet die gesetzliche Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden voraussetzt. Ein Haftungsgrund liegt schon dann vor, wenn eine Anlage in Betrieb genommen wird, die geeignet ist Dritten trotz erforderlicher Sorgfalt Schaden zuzufügen.
Die Gefährdungshaftung ist im Umwelthaftungsgesetz geregelt:
die Haftung umfaßt den (störungsfreien) Normalbetrieb;
dem Geschädigten wird zum Nachweis der Schadensverursachung Beweiserleichterung eingeräumt;
der Anlagenbetreiber hat aufgrund der -Kausalitätsvermutung einen Nichtverursachungsbeweis zu bringen (Beweislastumkehr);
der Geschädigte hat erweiterte Auskunftsrechte gegenüber dem Anlagenbetreiber;
die maximale Haftungssumme beträgt bis zu 320 Mio. DM für Personen- und Sachschäden.
das Produkthaftungsgesetz (Produkthaftung) geht davon aus, dass hier dem Geschädigten nicht zumutbar ist, im Einzelfall ein Verschulden des Herstellers nachzuweisen. Der Haftungsgrund liegt bereits im Inverkehrbringen sicherheitsgefährdender Produkte, die geeignet sind, anderen Schaden zuzuführen.
Haftpflicht ohne Verschulden des Schädigers. Bereits der Besitz oder das Betreiben von Fahrzeugen, bestimmten Anlagen, Tieren und Unternehmen kann eine Gefährdung der Umgebung herbeiführen, ohne dass es ein schuldhaftes Verhalten des Halters oder Betreibers gibt. Dieser haftet für diese Gefährdung. Es gibt einige Haftungstatbestände, bei denen der Schädiger auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob ihn am Schadenshergang ein Verschulden trifft oder nicht. Das ist die Gefährdungshaftung. Der Gesetzgeber hat eine Gefährdungshaftung in solchen Fällen geregelt, in denen es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, dem Schädiger nachweisen zu müssen, dass diesen ein Verschulden trifft. Wohl die bekannteste Gefährdungshaftung ist die des Kraftfahrzeughalters, der dem Geschädigten haftet - unabhängig von einem Verschulden. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Halter das Fahrzeug selbst gesteuert hat. Ausserdem: Der Tierhalter haftet, wenn sein Tier Schaden anrichtet oder jemand zu Schaden kommt. Die Gefährdungshaftung gilt für Öl-und Gasanlagen, ebenso für Flugzeughalter.
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