Die »Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr«, besser bekannt unter der Bezeichnung »Grüne Karte«, bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Die Grüne Karte ist im Ausland die Bestätigung dafür, dass der Versicherungsnehmer im Umfang des Versicherungsgesetzes versichert ist. Die Grüne Karte ist für deutsche Kraftfahrzeuge in den EU-Staaten, ausserdem in den skandinavischen Ländern, sowie Liechtenstein, Monaco, Österreich, San Marino, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn und Vatikanstadt nicht erforderlich. Hier wird das amtliche Kennzeichen als ausreichender Nachweis des Versicherungsschutzes anerkannt. Die Grüne Karte enthält ausserdem wichtige Daten über Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung. Grundlage für das Grüne-Karte-System ist das so genannte Londoner Abkommen von 1949, dem alle europäischen Länder (Ausnahme: Albanien, europäische Staaten der ehemaligen UdSSR) sowie eine Reihe von Mittelmeer-Anrainerstaaten und Staaten im Nahen Osten angehören. Anhand der Grünen Karte kann der deutsche Autofahrer einem von ihm Geschädigten die Adresse einer Regulierungshilfe im Gastland nennen. Ergänzt wurde das Londoner Abkommen 1974 durch das so genannte Kennzeichen-Abkommen: Danach ist bei Kraftfahrzeugen aus den Unterzeichnerstaaten für die Einreise keine Grüne Karte mehr erforderlich. Verlangt wird sie noch bei Fahrten in die Türkei, nach Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowenien und Kroatien (für die anderen Teilstaaten des ehemaligen Jugoslawien gelten derzeit kriegsbedingte Sonderregelungen). Italien verzichtet zwar auf die Kontrolle der Grünen Karte bei der Einreise, sie sollte aber dennoch mitgeführt werden. Die Grüne Karte ist kostenlos beim Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.
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