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Handelshemmnisse, technische, Abbau in Europa

Die Schaffung des Europäischen Binnen­marktes erfordert vor allem die Beseitigung von Barrieren im Warenverkehr, und zwar durch Überwindung von Grenzkontrollen und administrativen Hürden, Abbau von technischen Hemmnissen, Verbot von men­genmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie Verzicht auf Erlaß sog. Maßnahmen glei­cher Wirkung. Technische Hemmnisse sind darin begründet, dass es von Land zu Land außerordentlich viele, gleichwohl ganz ver­schiedene Normen für die Gestaltung von Erzeugnissen gibt, wie sie etwa in der Bun­desrepublik Deutschland allein schon in rund 20.000 DIN-Vorschriften, aber auch in mancherlei Gesetzen und Verordnungen zum Ausdruck kommen. Zur unabdingbaren Überwindung solcher technischen Hürden werden vier Wege be­schritten: Anerkennung der Gleichwertig­keit bestehender Normen und Prüfverfahren (Aquivalenzprinzip), Vereinheitlichung von einzuhaltenden Standards (Harmonisie­rungsprinzip), Schaffung von Stand­ardisierungsgremien auf bestimmten Gebie­ten sowie Vereinbarung gegenseitiger Information bei Einführung neuer nationa­ler Normen. - Das Aquivalenzprinzip impliziert, dass ei­nem in einem anderen Land der Europä­ischen Gemeinschaft rechtmäßig herge­stellten oder vertriebenen Produkt der Zugang zum heimischen Markt nicht ver­sagt werden kann. Daran anknüpfend hat der Europäische Gerichtshof z.B. ent­schieden, dass Bier, das nicht nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut wird, soweit es aus EG-Ländern stammt, in der Bundesrepublik Deutschland, mit einer entsprechenden Kennzeichnung verse­hen, frei verkauft werden darf. Mit der gegenseitigen Anerkennung von Normen und Prüfverfahren entfällt auch das Erfordernis, beispielsweise britische Indu­strienormen daraufhin zu prüfen, ob sie mit vergleichbaren deutschen Anforderungen (z.B. DIN) übereinstimmen. Ein Exporteur muss deshalb von einem Erzeugnis nicht mehr für j edes Land eine spezifische Variante entwickeln. - Die Verfechter des Harmonisierungsprin­zips geben sich mit dieser Vorstellung nicht zufrieden. Sie treten dafür ein, tech­nische Regelungen möglichst weitgehend zu vereinheitlichen, also beispielsweise die bei Lebensmitteln erlaubten Zusatzstoffe für die gesamte Europäische Gemein­schaft verbindlich festzulegen. Ein deut­scher Anbieter braucht dann nicht mehr zu prüfen, ob beispielsweise ein bestimm­ter Farbstoff für Joghurt auch in Belgien oder in Frankreich zugelassen ist. Im allgemeinen nimmt man in Brüssel mitt­lerweile Abstand von minutiösen, von Per­fektionsdrang gekennzeichneten Detailrege­lungen, die zu einer akribischen Definition von einzelnen Komponenten eines Erzeug­nisses und dadurch zum Teil zu grotesken Ergebnissen geführt haben, und begnügt sich damit, Richtlinien dafür zu erlassen, welchen Anforderungen Produkte gerecht werden müssen. Technische Einzelheiten werden da­bei, wenn überhaupt noch, durch einen Ver­weis auf althergebrachte europäische Nor­men geregelt. - Einer technisch bedingten Marktsegmen­tierung sollen ferner auf solchen Gebieten, wo es bislang keine nationalen Normen gibt oder wo diese veraltet erscheinen, eu­ropäische Standardisierungsgremien ent­gegenwirken (z.B. CEN und CE- NELEC). Dies gilt namentlich für die Bereiche Telekommunikation und Elek- tronischeDatenverarbeitung. - Die Mitgliedstaaten der Europäischen Ge­meinschaft haben sich nicht zuletzt darauf geeinigt, sich gegenseitig über neue natio­nale Normen und Reglementierungen zu unterrichten. Die Europäische Kommis­sion verfügt dabei über das Recht, deren Wirksamkeit für bis zu einem Jahr auszu­setzen, wenn sie zu der Überzeugung ge­langt, dass eine Lösung auf EG-Ebene ge­suchtwerden soll.         -

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