(in der Produkthaftung). Alle Produkte müssen entweder selbst oder auf ihrer Verpackung den Namen und die Anschrift des Herstellers aufweisen. Sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, gilt dies entsprechend für den Bevollmächtigten oder Einführer. Das Produkt muss eindeutig identifizierbar sein (§ 5 Abs. 1 b GPSG).
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