(intangible asset) erfüllt die Kriterien eines Vermögensgegenstandes mit dem spezifischen Merkmal der Unkörperlichkeit. Im Hinblick auf die Bilanzierung ist die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen wichtig. Bei Zuordnung zum immateriellen Anlagevermögen muss nach § 248 Abs. 2 HGB für die Aktivierungsfähigkeit das Kriterium des entgeltlichen Erwerbs erfüllt sein. Immaterielle Vermögensgegenstände sind i.W. Rechte (z. B. Patente, Lizenzen, Konzessionen) und ggf. ein derivativer Firmenwert.
siehe immaterieller Vermögensgegenstand.
Vorhergehender Fachbegriff: Immaterieller Anlagewert | Nächster Fachbegriff: Immaterielles Anlagevermögen
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|