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Immaterieller Vermögensgegenstand

(intangible asset) erfüllt die Kriterien eines Vermögensgegenstandes mit dem spezifischen Merkmal der Unkörperlichkeit. Im Hinblick auf die Bilanzierung ist die Zuordnung zum   Anlage- oder   Um­laufvermögen wichtig. Bei Zuordnung zum   immateriellen Anlagevermögen muss nach § 248 Abs. 2 HGB für die Aktivierungsfähigkeit das Kriterium des entgeltlichen Erwerbs erfüllt sein. Immaterielle Vermögensgegenstände sind i.W. Rechte (z. B. Patente, Lizenzen, Konzessionen) und ggf. ein  deri­vativer Firmenwert.

siehe   immaterieller Vermögensgegenstand.

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