sind Bestandteil des Anlagevermögens einer Unternehmung. Zu ihnen gehören Patente, Warenzeichen, Lizenzen usw. (= gewerbliche Schutzrechte) und ähnliche Rechte sowie Konzessionen. Sofern sie entgeltlich erworben wurden, besteht für sie in der Bilanz ein Aktivierungswahlrecht (Wahlrecht zur Führung auf der Aktivseite der Bilanz), sonst Aktivierungsverbot. Siehe auch Goodwill.
Immaterielle Anlagewerte sind Tatbestände, die das Betriebsvermögen erhöhen, obwohl sie weder Sachanlagen noch Finanzanlagen sind. Immaterielle Werte lassen sich sowohl nach ihrer Verkehrsfähigkeit als auch nach ihrer Herkunft unterscheiden. Bei Anwendung des ersten Kriteriums gelangt man zu selbständig verwertbaren immateriellen Werten (Konzessionen, Patente, Lizenzen) auf der einen Seite und nicht selbständig verwertbaren, d. h. betriebsgebundenen immateriellen Werten (Langzeitwirkung eines Reklamefeldzuges, Ausbildungsinvestitionen, gesamter Firmenwert) auf der anderen Seite. Nach der Herkunft unterscheidet man zwischen originären, d. h. selbst geschaffenen immateriellen Werten und derivativen, d. h. käuflich erworbenen immateriellen Werten. Grundsätzlich dürfen originäre immaterielle Werte nicht bilanziert werden. Zu den immateriellen Anlagewerten gehören neben den in Posten II A 8 des aktienrechtlichen Bilanzierungsschemas auszuweisenden Patenten, Konzessionen und Lizenzen (§ 153Abs. 3 AktG 1965) die Kosten der Ingangsetzung des Geschäftsbetrie bes (§ 153 Abs. 4 AktG), der deriva tive Firmenwert (Geschäftswert) (§153 Abs. 5 AktG) und der Ver schmelzungsmehrwert (§ 348 Abs. 2 AktG). Wenn diese Werte aktiviert werden, ist im Anschluß an Posten II A 8 jeweils ein gesonderter Posten zu bilden.
im allgemeinen diejenigen betrieblichen Gegenstände bzw. Rechte, die nicht körperlich fassbar, aber selbständig bewertbar sind sowie dem Geschäftsbetrieb der Unternehmung dienen. Hierunter fallen insb. Patente, Lizenzen, Konzessionen und der Geschäftsoder Firmenwert. Gemäss § 248 Abs. 2 HGB sind nur diejenigen immateriellen Anlagewerte in der Bilanz zu aktivieren, die entgeltlich erworben wurden (derivative immaterielle Anlagewerte). Das HGB geht in diesem Fall, mit Ausnahme eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts, für den ein Ansatzwahlrecht besteht (§255 Abs. 4 HGB), von einer Aktivierungspflicht aus. Selbst geschaffene (originäre) immaterielle Anlagewerte sind dagegen nicht bilanzierungsfähig, da für sie mangels marktmässiger Objektivierung kein allgemein gültiger Wertmassstab gefunden werden kann.
sind Rechte, die für die Unternehmung einen bestimmten Wert besitzen und dauernd dem Geschäftsbetrieb der Unternehmung dienen. Nach dem Merkmal der Betriebsgebundenheit kann man einteilen in betriebsgebundene (z.B. Geschäftswert) und betriebsungebundene Vermögenswerte (veräußerlichte und selbständig verwertbare Güter, wie Patente und Markenschutzrechte). Nach dem Merkmal der Aufwandsbezogenheit unterscheidet man derivative immaterielle Güter (Güter, für die eine Zahlung geleistet wurde, entweder als Kaufpreis oder in anderer Form [z.B. Patente, Lizenzen, Konzessionen]), und originäre immaterielle Güter (Güter, die im Betrieb selbst entstanden sind, ohne daß ihnen besondere Aufwendungen zugerechnet werden können [z.B. Firmenname, Kundenkreis, Organisation]). Immaterielle Güter dürfen nur dann aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Dies trifft nur für die derivativen immateriellen Güter zu.
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