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Geschäftswert

Der Begriff Geschäftswert (Betriebswert, Fassonwert, Goodwill, Kapitalisierungsmehrwert, Organisationswert) wird in unterschiedlichem Zusammenhang gebraucht. Im Rahmen der traditionellen objektiven Unternehmensbewertung wird die Differenz zwischen dem Ertragswert und dem Substanzwert (oder dem gesuchten Unternehmungswert) als originärer Geschäftswert bezeichnet. Neben dieser indirekten Methode der Ermittlung des originären Geschäftswert als Restgröße gibt es auch eine direkte Methode, nach der der Geschäftswert dem kapitalisierten Übergewinn (Verfahren von Fritz; » Verfahren der Goodwillrenten) entspricht. Der onginäre Geschäftswert wird zerlegt in einen Teil, der dem Wert der bei der Substanzwertermittlung unberücksichngten immateriellen Vermögensteile (Goodwill 1) entspricht, und einen Teil, der eine über dem Kapitalisieningszinsfuß liegende Verzinsung des Spitals in der zu bewertenden Unternehmung (Goodwill 2) beinhaltet. Der originäre Geschäftswert wird als flüchtig und dem Konkurrenzrisiko unterhegend angesehen (Methoden der Wfenden und befristeten Geschäftswertabschreibung, Mittelwertvertahren). der subjektiven entscheidungsorientierten Unternehmungsbewerg ist mit Geschäftswert die Differenz zwischen Entscheidungswert und Kaufpreis gemeint. Sie gibt den Kapitalwert der Investition/Desinvestition Unternehmungserwerb/ Unternehmungsveräußerung an. Im Rahmen der Bilanzierung wird die Differenz zwischen Kaufpreis und Substanzwert derivativer Geschäftswert genannt. Ein erworbener derivativer Geschäftswert darf handelsrechtlich / muß steuerrechtlich aktiviert werden. Eine Abschreibung des derivativen Geschäftswert ist handelsrechtlich zwingend, steuerrechtlich indes nur in Form einer Teilwertabschreibung möglich.

(Auch Firmenwert oder Goodwill genannt): Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtkaufpreis für ein Unternehmen und allen einzeln bewertbaren Vermögensgegenständen und Schulden. Der Geschäftswert darf steuerbilanziell nur angesetzt werden, wenn er entgeltlich erworben wurde (sogenannter derivativer Geschäftswert); für einen selbst geschaffenen (originären) Firmenwert besteht ein Bilanzierungsverbot. Die h.M. schließt das Vorliegen eines negativen einzelbilanziellen Firmenwerts aus.

Der Geschäftswert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, welches den Wert der bestehenden Unternehmens, deren Image, Know-How, Human Ressources, Kundenstamm etc. beinhaltet.
Der Geschäftswert ist insoweit bilanzierungsfähig, wie er entgeltlich erworben wurde. Dieser wird als Unterschied zwischen Reinvermögen und Preis eines Unternehmens berechnet.

Im Rahmen der Konzernrechnungslegung ist der Geschäftswert die bei der Kapitalkonsolidierung verbleibende Differenz zwischen der Summe des anteilig auf den Konzern entfallenden Eigenkapitals und den hierauf entfallenden anteiligen stille Reserven sowie dem vom Konzern gehaltenen Beteiligungsbuchwert an dem zu konsolidierenden Unternehmen.
Andere Bezeichnungen für den Geschäftswert sind: Firmenwert, Goodwill.

(Firmenwert) wird durch den Mehrwert ausgedrückt, den ein Unternehmen als Ganzes gegenüber der Summe der gemeinen Werte seiner einzelnen Wirtschaftsgüter (Vermögen und Schulden) hat. Dem Verfahren entsprechend, welches im Zuge der Unternehmensbewertung herangezogen wird, ergibt sich eine unterschiedliche Differenz zwischen dem Wert der Unternehmung als Ganzes und ihrem reinen Substanzwert. Unterschieden wird zwischen dem originären und dem derivativen Geschäftswert. Während der originäre Geschäftswert durch die erfolgreiche Tätigkeit der Unternehmung im Zeitablauf selbst geschaffen wird, entsteht der derivative Geschäftswert durch Erwerb gegen Entgelt. Der originäre Geschäftswert kann handels- und steuerrechtlich nicht aktiviert werden. Dagegen ist der derivative Geschäftswert gem. § 255 ( 4) HGB handelsrechtlich aktivierungsfähig und dann entweder in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen, oder planmäßig über die Jahre der voraussichtlichen Nutzung abzuschreiben. Steuerrechtlich besteht für den derivativen Geschäftswert gem. § 6 Abs. 1 EStG ein Aktivierungsgebot.

Beim Geschäftswert, auch als Firmenwert oder Goodwill bezeichnet, ist einmal der originäre, selbstgeschaffene Geschäftswert und zum anderen der derivative, abgeleitete Geschäftswert zu unterscheiden. Für den derivativen Geschäftswert räumt § 255 Abs. 4 S.1 HGB ein Aktivierungswahlrecht ein. Er wird dann als immaterielles Anlagevermögen bilanziert. Es darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme der Unternehmung bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände der Unternehmung abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Er ist dann in jedem folgenden Jahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Neben dieser Mindestabschreibung erlaubt § 255 Abs. 4 S.3 HGB auch eine planmäßige Abschreibung. Die Abschreibung kann danach planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen der Geschäftswert voraussichtlich genutzt wird. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit dem umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzip zu sehen. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird der Geschäftswert als abnutzbares Wirtschaftsgut definiert, für das gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 EStG eine planmäßige Abschreibung vorgesehen ist. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. Insoweit werden die Unternehmungen den Geschäftswert sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz planmäßig über 15 Jahre linear abschreiben, um eine Einheitsbilanz erstellen zu können.

Siehe Goodwill , Firmenwert

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