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Internationales Privatrecht

Das Internationale Privatrecht (IPR) eines Staates umfasst alle gesetzlichen Regelungen, nach denen bestimmt wird, nach welchem nationalen Recht eine Rechtsfrage entschieden werden soll. Jeder Staat besitzt in der Regel ein eigenes Internationales Privatrecht, das von den Gerichten, beziehungsweise den Richtern dieses Staates angewandt werden muss, falls diese einen Rechtsstreit mit internationalen Aspekten zu entscheiden haben. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass die Gerichte verschiedener Staaten nach verschiedenen international privatrechtlichen Gesetzen und damit verschiedenen Grundsätzen bestimmen, welche Rechtsordnung und welche Vorschriften in einem Rechtsstreit anzu­wenden sind. Da sich die Regelungen der einzelnen nationalen Gesetze unterscheiden, kann daher ein Fall vom Ge­richt eines Staates nach anderen Gesetzen und mit einem anderen Ergebnis entschieden werden als dies in einem anderen Staat der Fall wäre. Der Wahl des   Gerichtsstands in einem internationalen Rechts­streit kommt daher bereits entscheidende Bedeutung zu. Kaufverträge werden in Deutschland nach dem   CISG beurteilt, soweit dies anwendbar ist. In Fällen, die nicht in den Anwendungsbereich des CISG fallen, muss das anwendbare Recht nach dem IPR bestimmt werden. Nach dem deutschem IPR werden Kaufverträge gemäss Art. 27, 28 EGBGB in erster Linie nach dem Recht beurteilt, das die Parteien ge­wählt haben. Haben die Vertragpartner kein Recht gewählt, wird das Recht des Staates angewandt, der mit dem Vertrag die engste Verbindung hat. Siehe auch   Kaufrecht (mit Literaturangaben).

Literatur: Kropholler, Jan; Internationales Privatrecht. Einschliesslich der Grundbegriffe des Inter­nationalen Zivilverfahrensrechts, 2006; Kegel, Gerhard/Schurig, Klaus: Internationales Privatrecht,
9. , neubearb. Aufl. 2004. Internetadressen: http://www.mpipriv-hh.mpg.de/index.shtml; Internationale Industrie- und Han­delskammer: http://www.iccwbo.org/; UN-Kommission für internationales Handelsrecht: http://www. uncitral.org/

(IPR). Enthält als Bestandteil der jeweiligen Rechtsordnung der meisten Staaten (in Deutschland: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) Vorschriften, die der Lösung von Konflikten zwischen Angehörigen aus verschiedenen Staaten dienen sollen. Das IPR enthält kein materielles Recht, sondern bestimmt nur die Kollisionsrechte. Es legt fest, welche Rechtsordnung jeweils bei internationalen Rechtsgeschäften anzuwenden ist. Internationale Vereinbarungen haben immer Vorrang; ausländische Rechtsnormen dürfen nicht gegen die Grundrechte verstoßen.

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