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Kommanditgesellschaft (KG), österreichische

(§§ 161 ff öUGB, subsidiär OG-Recht).
(1) Definition, Rechtsnatur: Die KG (§ 161 öUGB) ist eine Sonderform der  OG (§ 105 öUGB) und unterscheidet sich von dieser nur insofern, als bei ihr nicht alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft unbeschränkt haften, sondern die Verantwortlichkeit zumindest eines Teilhabers mit einem bestimmten Betrag (Haftsumme/Hafteinlage) begrenzt ist. Anders als die   OG kennt die KG damit zwei Arten von Gesellschaftern: die voll haftenden Komplementäre und die begrenzt verantwort­lichen Kommanditisten. Ansonsten entspricht die KG weitestgehend der   OG . Sie gehört genauso zur Gruppe der Gesamthandschaften und besitzt ebenso Rechtsfähigkeit. Auch ihr Gesellschaftszweck (nach § 161 Abs 2 iVm § 105 öUGB jede Art erlaubter Tätigkeit) stimmt mit dem der   OG überein. Die §§ 162 öUGB befassen sich deshalb hauptsächlich mit den Besonderheiten der KG, namentlich der Stellung des Kommanditisten. Im Übrigen ist   OG-Recht anzuwenden (§ 161 Abs 2 öUGB).
(2) Gründung: Die Gründung der KG erfolgt genau wie bei der   OG mit formfreiem Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Rechts- und Parteifähigkeit gegenüber Dritten erlangt sie jedoch auch erst mit ihrer Eintragung ins   Firmenbuch, zu der sie nach § 162 öUGB verpflichtet ist. Als Gesellschafter einer KG kommen natürliche und juristische Personen (GmbH,   AG,   Genossenschaft etc.) so­wie andere rechtsfähige Verbindungen (OG,   KG) in Betracht. Die   Firma der KG kann Perso­nen-, Sach- oder Fantasiefirma sein oder sich an die Geschäftsbezeichnung anlehnen, muss jedoch zwingend den Zusatz „Kommanditgesellschaft” bzw. „KG” enthalten. Ist keiner der unbeschränkt haf­tenden Gesellschafter eine natürliche Person, muss dies in der Firma ersichtlich gemacht werden (§ 19 öUGB). Die Namen anderer Personen als persönlich haftender Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden (§ 20 öUGB). Wird in Form der KG eine freiberufliche Tätigkeit betrieben, ist in die Firma ein Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf aufzunehmen. Auch kann dann anstelle des Zu­satzes „KG” die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft” geführt werden (§ 19 öUGB).

Literatur: Dehn, Wilma, UGB. Das neue Unternehmensgesetzbuch, Manz Verlag (2006); Dehn/Krejci (Hrsg.), Das neue UGB. SWK-Sonderheft, Linde Verlag (2005); Gruber, Michael, Treu­handbeteiligung an Gesellschaften, Schriftenreihe des österreichischen Notariats, Band 16, Manz Ver­lag (2001); Krejci, Heinz, Handelsrecht, 3. Auflage, Manz Verlag (2005); Krejci, Heinz, Gesellschafts­recht, Band I: Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Manz Verlag (2005); Nowotny, Georg, Gesellschaftsrecht, Verlag Österreich (2005); Schummer, Gerhard, Personengesellschaften, 6. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006); Straube, Manfred (Hrsg), Kommentar zum Handelsgesetzbuch mit einschlägigen Rechtsvorschriften in zwei Bänden, 3. Auflage, Manz Ver­lag (2003). Weiterführende Informationen siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und In­ternetadressen) beim Stichwort „  Gesellschaftsformen, österreichische”.

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