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Kontrakte

(= Verträge) bieten in verschiedener Form die Grundlage für die Mehrzahl ökonomischer Interaktionen, indem sie die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien festlegen. Insbes. wenn der Austausch von Leistungen nicht simultan, sondern in verschiedenen Perioden erfolgt, ist ein langfristiger Kontrakt die Voraussetzung für das Zustandekommen solcher Interaktionen. Besteht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ökonomische Unsicherheit, so läßt sich diese durch Konditionierung der Vertragsbedingungen auf den Umweltzustand berücksichtigen. Ein Kontrakt setzt nicht notwendigerweise eine explizite schriftliche Vereinbarung voraus; in manchen Fällen mag es sich um eine stillschweigende Übereinkunft handeln, deren Einhaltung durch Reputationserwägungen motiviert ist. Vor allem die Theorie der Arbeitskontrakte setzt vielfach die Existenz solcher impliziten Kontrakte voraus. Die Form expliziter Kontrakte wird in entscheidender Weise beschränkt vom Informationsstand der beteiligten Parteien und der gesetzlichen Durchsetzbarkeit vertraglicher Bestimmungen (Informationsökonomik). Offensichtlich lassen sich nur diejenigen Aspekte einer ökonomischen Beziehung explizit vertraglich regeln, die von allen Beteiligten beobachtet werden können. Bei asymmetrischer Information verfügt daher diejenige Partei, deren Aktionen nicht beobachtbar sind, über einen gewissen Freiraum, diese Aktionen im eigenen Interesse zu wählen. Ein Kontrakt übt in diesem Fall indirekte Anreizeffekte aus (Anreizmechanismen). Ein Beispiel sind Gewinnbeteiligungsklauseln, die ein gewisses Anstrengungsniveau stimulieren sollen, wenn Anstrengung nicht direkt beobachtet werden kann. Kontrakte, die diese Effekte berücksichtigen, werden als Anreizkontrakte oder anreizverträgliche Kontrakte bezeichnet (principal-agent-Modelle). Selbst wenn alle Beteiligten über vollständige Information verfügen, lassen sich möglicherweise bestimmte Vereinbarungen nicht rechtlich durchsetzen. Ursache dafür können Transaktionskosten, beschränkte Rationalität oder Probleme der Verifizierbarkeit gegenüber Dritten sein. Als unvollständige Kontrakte werden Verträge bezeichnet, die aus diesen Gründen bestimmte Aspekte außer acht lassen. Neuverhandlungen von Kontrakten sind von Bedeutung, wenn im Laufe der Vertragsbeziehung die Möglichkeit besteht, alle beteiligten Parteien durch eine Revision des ursprünglichen Vertrages besser-zustellen. Bei einem unvollständigen Vertrag kann eine solche Situation durch das Eintreffen neuer Information entstehen, die zu Anfang nicht vertraglich berücksichtigt wurde. Bei einem Anreizkontrakt stellt sich das Problem von Neuverhandlungen, wenn sich die vertraglichen Anreize ex post, d.h. nach der Wahl der nicht beobachtbaren Aktion, als ineffizient erweisen. Literatur: Hart,
0. , Holmstrom, B. (1987). Rosen, S. (1985)

Begr. f. Verträge im Rahmen von Termingeschäften, deren Inhalt hinsichtlich der Mengen, der Qualität und der Erfüllungstermine standardisiert ist. Dadurch erfüllen K. die Anforderung der Fungibilität und sind zum börsenmäßigen Handel geeignet.

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