Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom
5. April 1965 zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zur Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet. Aufgabe der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die »Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen«.
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