Die Massegläubiger im Sinne der § 53 ff. Insolvenzordnung (InsO) können im Gegensatz zu den Aus- und Absonderungsberechtigten weder die Herausgabe einzelner Gegenstände noch deren Verwertung ausschliesslich zu ihren Gunsten und ausserhalb des Insolvenzverfahrens verlangen. Anders als bei den Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO werden die Forderungen der Massegläubiger jedoch nach Möglichkeit in voller Höhe erfüllt. Zu diesem Zwecke steht die Insolvenzmasse zur Verfügung. Das heisst, dass vor den Massegläubigern zunächst diejenigen Gläubiger befriedigt werden, die ein Recht auf Aussonderung, abgesonderte Befriedigung oder Aufrechnung gegen die Insolvenzmasse haben. aus der dann verbleibenden Insolvenzmasse werden die Forderungen der Massegläubiger beglichen. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).
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