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Massegläubiger

Die Massegläubiger im Sinne der § 53 ff. Insolvenzordnung (InsO) können im Gegensatz zu den  Aus- und   Absonderungsberechtigten weder die Herausgabe einzelner Gegenstände noch deren Verwertung ausschliesslich zu ihren Gunsten und ausserhalb des Insolvenzverfahrens verlangen. Anders als bei den   Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO werden die Forderungen der Massegläubiger jedoch nach Möglichkeit in voller Höhe erfüllt. Zu diesem Zwecke steht die Insolvenzmasse zur Verfügung. Das heisst, dass vor den Massegläubigern zunächst diejenigen Gläubiger befriedigt werden, die ein Recht auf Aussonderung, abgesonderte Befriedigung oder Aufrechnung gegen die Insolvenzmasse ha­ben. aus der dann verbleibenden Insolvenzmasse werden die Forderungen der Massegläubiger begli­chen. Siehe auch   Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben).

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