, Vorführungs- und Senderechte bzw. Braurechte betreffend. (1) Gem. § 50a AWV haben in Deutschland Gebietsansässige zu melden: Zum einen Lizenzausgaben, die sich aus Verträgen ergeben, mit denen von Gebietsfremden Vorführungs-, Video- oder Senderechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen (Abspieldauer von mindestens 45 Minuten) erworben werden. Zum andern Lizenzerlöse aus Verträgen, in denen Gebietsfremden analoge Rechte eingeräumt werden. (2) Gem. § 50b AWV haben Gebietsansässige den Abschluss von Verträgen zu melden, mit denen Gebietsfremden das Recht eingeräumt wird, in ihrem Gebiet Bier herzustellen und mit einer Bezeichnung oder Ausstattung zu vertreiben, die mit Ursprungs-Kennzeichnungen Gebietsansässiger übereinstimmt oder verwechselt werden könnte.
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