Für Gebietsansässige, die an internationalen Ausstellungen und Messen im Ausland teilnehmen, gelten besondere Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der EG sowie Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Gastgeberlandes. Die zollrechtliche Behandlung der transferierten Waren erfolgt immer dann gem. Übereinkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen präsentiert oder verwendet werden, wenn der Staat, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird, diesem Übereinkommen beigetreten ist.
Vorhergehender Fachbegriff: Messekontingente | Nächster Fachbegriff: Messekontingente für Ausstellungen und Messen im Wirtschaftsgebiet
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|