Abk. für per procura (lat. für „in Vollmacht”). Indem ein Prokurist dieses Kürzel seinem Namen voranstellt, kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach (§ 51 HGB), seine Schreiben mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz zu zeichnen.
Abk. f. (lat.) per prokura (pp.), durch Prokura. (Vorgeschriebener) Zusatz zur namentlichen Unterschrift des Prokuristen.
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