Fallgruppe im Werberecht, die auf alle Techniken Bezug nimmt, bei denen ein Kunde durch das Versprechen übermäßiger Vorteile, Zugaben oder Werbegeschenke etc. in eine psychische Zwangslage gebracht wird, ein Gut zu kaufen, um einer peinlichen Situation zu entgehen (gefühlsbetonte Werbung, Suggestivwerbung). Psychologischer Kaufzwang wird wettbewerbsrechtlich als unlauterer Wettbewerb i.S.d. § 1 UWG interpretiert. Er steht neben dem physischen, moralischen und rechtlichen Kaufzwang.
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