Im Außenhandel wird eine solche Garantie vom Exporteur im Zusammenhang mit einem Inkasso-Auftrag über den vollen Warenwert gegeben. Der Importeur ist nämlich bei Vorlage der Inkassodokumente zunächst zur Bezahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet. Wenn sich nach Abholung und Prüfung der Ware herausstellt, dass Qualitätsbeeinträchtigungen (z. B. durch Fäulnis) vorliegen und ein zu geringes Gewicht festzustellen ist, dann ist der Garant - nach Vorlage einer einschlägigen Bescheinigung - verpflichtet, den gerechtfertigten Preisabschlag aus der Qualitäts- und Gewichtsgarantie zu ersetzen.
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