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Privatization Initial Public Offering (PIPO)

Initial Public Offerings von Staatsbetrieben. Über ein Going Public (Going Public, Vorbereitungsphase) wird ein Staatsbetrieb teilweise oder zur Gänze privatisiert.


(1) Begriff: Privater Rundfunk wird von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen in privater Rechtsform mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, betrieben. Die Betreiber finanzieren sich hauptsächlich durch Werbentgelte oder direkte Nutzungsentgelte (Pay-TV). Mit dem technisch bedingten Ende der Fre­quenzknappheit und einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1986, in dem das Ne­beneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk für verfassungskonform erklärt wurde, war Mitte der achtziger Jahre der Weg frei für private Rundfunkanbieter, die seit 1984 bereits in zeit­lich befristeten Kabelpilotprojekten getestet wurden.
(2) Rechtlicher Rahmen: Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für den privaten Rundfunk sind die jewei­ligen Landesmediengesetze, Urteile des Bundesverfassungsgerichtes und dem jeweils gütigen Medien­staatsvertrag. Die Landesmedienanstalten entscheiden über die Erteilung, die Rücknahme und den Wi­derruf von Sendelizenzen der privaten Anbieter und kontrollieren die Einhaltung der Programmvor­schriften. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Rundfunkwesen (KEK) achtet darauf, dass durch die Lizenzvergabe keine vorherrschende Meinungsmacht entsteht.
(3) Der Markt: Das Gesamtangebot des privaten Rundfunks umfasst rund 200 Hörfunkprogramme so­wie 120 Fernsehprogramme; darunter 20 bundesweit empfangbare Programme. Zu den einzelnen Anbietern siehe   Medienökonomie (mit Literaturangaben). Siehe auch  Rund­funk, Öffentlich-rechtlicher.

Literatur: Hesse, A.: Rundfunkrecht, 3. Auflage München 2003; Pürer, Heinz: Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, UVK Verlagsgesellschaft Konstanz (2003). Internet-Adressen: www.alm.de; www.kek-online.de; www.vprt.de.

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