Mit Rückscheck bezeichnet man einen Scheck, der von der bezogenen Bank, meistens wegen mangelnder Kontodeckung, nicht eingelöst und an das einreichende Bankinstitut mit dem Vermerk »Vorgelegt und nicht eingelöst« oder »Vorgelegt und nicht bezahlt« zurückgegeben wird. Unter den Kreditinstituten wird die Behandlung von Rückschecks durch das Scheckrückabkommen geregelt. Mit Einführung der Scheckkarten garantiert jedoch eine Bank, auf die ein Scheck gezogen ist, innerhalb des Scheckkartenverfahrens dem Inhaber die Einlösung von Schecks bis zur Höhe von DM 400,— im Einzelfall.
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