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Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung

Erbringt ein Unternehmen Gewährleistungen, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht, so muss dafür eine Rückstellung für Gewährleistung (sog.   Kulanzrückstellung) angesetzt werden. Da­bei kommt es hinsichtlich der Rückstellungshöhe entweder auf den konkreten Einzelfall an, oder die Rückstellung kann durch vorliegende Erfahrungswerte aus der Vergangenheit pauschal gebildet wer­den. Gewährt ein Unternehmen diese Kulanz, so muss es auch nach   IFRS eine Rückstellung anset­zen. Dies hat seinen Grund in der Regelung, dass auch faktische Verpflichtungen aus Ereignissen der Vergangenheit bei Rückstellungen anzusetzen sind. Wenn daher in der Vergangenheit ein Kaufmann durch sein Geschäftsgebaren oder durch Ankündigung die Übernahme von Kulanzen ohne rechtliche Verpflichtung bei Dritten geweckt hat, liegt darin eine faktische Verpflichtung (Verbindlichkeits­rückstellung). Wie bei den   IFRS sind auch nach   US-GAAP faktische Verpflichtungen, die gegenüber Dritten bestehen, rückstellungspflichtig; daher sind auch in der angloamerikanisch-orientierten Rechnungsle­gung Kulanzrückstellungen anzusetzen. Siehe auch Übersichtsbeitrag  Rückstellungen (mit Literaturangaben).

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