(communio incidens, §§ 825ff ABGB). Der Begriff der Schlichten Rechtsgemeinschaft (communio incidens) bezeichnet alle jene Eigentumsgemeinschaften, die anders als eine Gesellschaft (societas) nicht bewusst oder gewollt mittels Vertrages eingegangen werden, sondern durch Zufall, gesetzliche Anordnung oder letztwillige Verfügung entstehen. Die sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 825 ff. ABGB) beschränken sich deshalb auch allein auf die Regelung des Erhaltens und Verwaltens des gemeinsamen Gutes. Ein darüber hinaus gehendes Zusammenwirken der Mitglieder der Gemeinschaft besteht nicht. Klassisches Beispiel ist die Miteigentumsgemeinschaft mehrerer Erben.
siehe Schlichte Rechtsgemeinschaft, österreichische (communio incidens, §§ 825ff ABGB).
Vorhergehender Fachbegriff: Schleusenwärter Rolle | Nächster Fachbegriff: Schlichtung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|