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Schlichtung

Verfahren zur Überwindung a rbeitsrechtlicher Streitpunkte zwischen den Tarifpartnern im Rahmen der Tarifautonomie. Die Schlichtungsstelle kann ihre Hilfeleistung auf zweierlei Art und Weise erbringen: Sie kann zum einen beide Seiten anhören und daraus Kompromissvorschläge entwickeln. Zum anderen kann sie auch eigene Vorschläge zur Überwindung des Konflikts vorbringen. Die Funktion und die Besetzung einer Schlichtungsstelle bleibt der Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern überlassen.

Nähert sich ein Tarifvertrag dem Ende seiner Laufzeit, so wird er von der Gewerkschaft gekündigt. Danach erfolgen Tarifverhandlungen zwischen dem Verband der Arbeitgeber (z.B. Gesamtmetall) und der betreffenden Gewerkschaft (z.B. IG Metall). Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, so wird die Schlichtungsstelle angerufen. Den Ablauf des Schlichtungsverfahrens regeln besondere Schlichtungsabkommen, die grundsätzlich schon zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften bestehen. Meist wird ein unparteiischer Schlichter berufen, auf den sich beide Seiten geeinigt haben (z.B. Präsident des Landesarbeitsamtes). Führt auch die Schlichtung zu keinem Ausgleich, dann endet die Friedenspflicht; die Tarifpartner dürfen zu Streik und Aussperrung greifen. Gestreikt wird, wenn dieser Maßnahme mindestens 75% der Gewerkschaftsmitglieder in der Urabstimmung zustimmen. Danach finden sich die Gegner meist wieder am Verhandlungstisch zusammen und einigen sich auf einen neuen Tarifvertrag. Ein Streik wird beendet, wenn dem mindestens 25% der Gewerkschaftsmitglieder in einer weiteren Urabstimmung zustimmen. Siehe auch Lohnrunde.

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Verfahren zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Gesamtregelungsstreitigkeiten mit dem Ziel der Beendigung bzw. Vermeidung eines —Arbeitskampfes. Auf gesetzlicher Grundlage wird für die Schlichtung auf Bundesebene ein von den —Tarifparteien in einem —Tarifvertrag freiwillig vereinbartes Schlichtungsverfahren favorisiert. Jedoch wird gleichzeitig ein staatliches Ausgleichsverfahren zur Verfügung gestellt, das durch Vermittlung zwischen. den Tarifparteien einen Ausgleich herbeiführen soll, ohne dass ein Schiedsspruch erlassen wird. Als Vermittler wird auf Anrufung einer Tarifpartei ein Beauftragter der obersten Landesarbeitsbehörde (Landesschlichter) tätig. Falls auf diese Weise keine Einigung möglich ist, wird vom Gesetz ein staatliches Schiedsverfahren vor einem Schiedsausschuss (unparteiischer Vorsitzender und maximal je fünf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzer) vorgesehen. Der Schiedsspruch dieses Gremiums hat nur die Bedeutung eines Vorschlages, der der Annahme seitens beider Parteien bedarf, um für diese bindend zu werden. Kommt es zu keiner Annahme des Schiedsspruches durch beide Tarifparteien, so ist die  Friedenspflicht beendet.                                  

Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Tarifpartner), das dann zum Einsatz kommt, wenn die Tarifverhandlungen erfolglos geblieben sind. Ziel der Schlichtung ist die Erhaltung des Arbeitsfriedens, indem sie beim Abschluss von Gesamtvereinbarungen Hilfe leistet. Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlicher (staatlicher) und tariflicher (vereinbarter) Schlichtung. Die in der BRD geltenden Schlichtungsgesetze (Kontrollratsgesetz Nr. 35 über das Ausgleichs- und Schlichtungsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20.8.1946; Ländergesetze) räumen der tariflichen den Vorrang vor der staatlichen Schlichtung ein. Dies geschieht in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Tarifautonomie, die nach herrschender Meinung eine staatliche Zwangsschlichtung nicht zuläßt. Die vereinbarte Schlichtung kann im Tarifvertrag selbst enthalten oder aber in besonderen Schlichtungsabkommen geregelt sein. Die mit dem Verfahren beschäftigte Schlichtungsstelle ist zu einem Teil paritätisch von den streitenden Parteien, im übrigen mit unparteiischen Schlichtern besetzt (in Ausnahmefällen nur mit Mitgliedern der streitenden Parteien). Die Annahme des Einigungsvorschlages der Schlichtungsstelle liegt im Belieben der Tarifparteien. Verbindlich ist der Vorschlag nur, wenn die Parteien im voraus die Annahme vereinbart haben. Ist das vereinbarte Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben, kann mit Zustimmung der Beteiligten die Streitigkeit einem staatlichen Schiedsausschuss unterbreitet werden. Wird ein Schiedsspruch abgelehnt, ist die Friedenspflicht der Parteien beendet, damit der Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen zulässig.

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